Satzung

in der aktuell beschlossenen Fassung vom 31.01.2023:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „DBG-Förderverein e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und materielle Förderung des Dietrich Bonhoeffer-Gymnasiums Bergisch Gladbach, insbesondere durch:

a)  Förderung von Veranstaltungen, Projekten und Einrichtungen der Schule,
b)  Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln,
c)  Unterstützung bedürftiger Schüler,
d)  Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
e)  Förderung der Elternarbeit der Schule,
f)  Förderung des Kontaktes zwischen ehemaligen Schülerinnen und Schülern und der Schule,
g)  Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden; über die Verwendung von Mitteln im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können alle Freunde und Förderer des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums mittels schriftlichen Antrages oder eines vom Vorstand bereitgestellten Online-Formulars auf der Homepage werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1)  durch Tod,

2)  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

3)  durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

4)  durch Streichung, die erfolgen kann, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten entrichtet hat.

§ 5 Beiträge, Spenden

1)  Die Mitglieder haben im Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag zu entrichten, der im ersten Quartal fällig ist. Bei unterjährigem Vereinsbeitritt ist er erstmals nach Bestätigung des Eintritts fällig. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen. Er soll per SEPA-Lastschrift bezahlt werden.

2)  Sachleistungen, Stiftungen von Lern- und Lehrmaterial, Einrichtungsgegenständen u.ä. sowie Leistungen von Nachhilfestunden, Vortragen usw. ohne Vergütung von dazu geeigneten Personen sind anstelle von Geldspenden möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1)  der Vorstand,

2)  der Beirat,

3)  die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
  4. der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  5. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.

4)  Den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Vorstandsmitglieder nach a) bis d). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.

5)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

§ 8 Kassengeschäfte

1)  Der Schatzmeister erstattet auf der Jahreshauptversammlung sowie auf Aufforderung durch den übrigen Vorstand einen Kassenbericht.

2)  Zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.

3)  Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

4)  Die Kassenprüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

5)  Der Vorstand regelt die internen Geschäftsabläufe des Zahlungsverkehrs.

§ 9 Beirat

1)  Der Beirat besteht aus

a)  der Schulleiterin/dem Schulleiter,
b)  dem/der Schulpflegschaftsvorsitzenden,
c)  der Schülersprecherin/dem Schülersprecher
und deren Stellvertreter/innen.

2)  Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und soll ihm Anregungen für die Durchführung der Aufgaben des Vereins geben.

3)  Der Vorstand hat den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und bei allen wichtigen Entscheidungen seinen Rat einzuholen. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung leitet die/der Vorsitzende des Vorstandes.

§ 10 Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Sie kann als Präsenzveranstaltung, virtuelle oder elektronische Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine Kombination der o.g. Versammlungsarten ist ebenfalls möglich. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung.

Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören regelmäßig:

a)  Jahresbericht des Vorstandes,
b)  Kassenbericht,
c)  Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und erforderlichenfalls
d)  Wahlen.

2)  Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Beschlussfassung über

a)  Änderungen der Satzung,
b)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c)  die Auflösung des Fördervereins.

3)  Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Bei sonstigen Abstimmungen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.

5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6)  Punkte der Tagesordnung im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder textlich auf elektronischem Weg zu erfolgen hat, bezeichnet werden.

7)  Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen beim Vorstand rechtzeitig eingehen.

8)  Die Mitgliederversammlung soll von der/vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung

Über den Antrag auf Auflösung des Fördervereins ist eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Ist eine Mitgliederversammlung zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen.

§ 12 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 13 Vermögensübergang

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere der Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat (und zwar zunächst für das Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium oder falls dieses nicht mehr besteht, für eine andere Schule der Stadt Bergisch Gladbach).

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Bergisch Gladbach.

§ 15 Nichtigkeitsklausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Vielmehr sind anstelle der nichtigen Bestimmungen solche hinzuzufügen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem Wohl seiner Mitglieder gerecht wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über den rechtsfähigen Verein.

Satzung vom 11.11.1968, geändert am 08.09.1994, am 27.01.2015, am 19.05.2021 und am 31.01.2023 in Bergisch Gladbach.

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