Satzung des Cafeteria am DBG e.V.

Betreiber der Mensa/Cafeteria ist der Verein „Cafeteria am DBG e.V.“! Weder für die Nutzung der Cafeteria noch für die helfenden Eltern ist eine Mitgliedschaft notwendig.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Cafeteria am DBG e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz am

Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium
Am Rübezahlwald 5
51469 Bergisch Gladbach

und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Steuerbegünstigung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums durch:

a)   die Versorgung von Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkräfte des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums mit Speisen und Getränken,

b)   die Beschaffung notwendiger Lehrmaterialien, notwendiger technischer Ausstattung wie z.B. Bücher, Sportgeräte, Computer, Musikinstrumente, Tischtennisplatten, Klettergerüste oder Ähnliches.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist berechtigt, Spenden in uneingeschränkter Höhe entgegenzunehmen.

Diese sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Cafeteria am DBG. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (vgl. § 6 Ziff. 3).

2. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden des Vorstands zu erklären.

5. Über einen Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins beschließt der Vorstand (vgl. § 6 Ziff. 3). Voraussetzung für den Ausschluss ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Eine Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann ausschließlich persönlich erfolgen.

2. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Eine Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann ausschließlich persönlich erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht aus bis zu vier Personen. Der Vorstand gibt sich selbst eine Aufgabenverteilung.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss (vgl. § 9 Ziff. 4) der Mitgliederversammlung in einem gemeinsamen oder in einzelnen Wahlgängen erfolgen. Die Wahl erfolgt offen, wenn hiergegen kein Widerspruch eines Mitgliedes erhoben wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist ein Ersatz zu wählen.

5. Der Vorstand ist mit einer Frist von 4 Tagen zu laden. Von dieser Frist kann bei mehrheitlichem Einverständnis der Vorstandsmitglieder abgesehen werden. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren, das Protokoll ist von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die/der jeweilige Schulleiter/-in hat ein Anwesenheitsrecht und ist über den Termin mit obiger Frist zu unterrichten; ein Stimmrecht hat die/der Schulleiter(in) nicht.

6. Eine Abberufung des Vorstandes insgesamt oder einzelner Vorstandsmitglieder kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei groben Pflichtverletzungen vor. Es ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Abberufung notwendig. Sodann ist ein Ersatz zu wählen.

§ 7 Geschäftstätigkeit

1. Die laufenden Geschäfte sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand besorgt. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach innen und außen einzeln/allein zu vertreten.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.

3. Der Vorstand führt die Vereinskonten. Er kann hierzu eines oder mehrere Vorstandsmitglieder beauftragten.

4. a) Der Vorstand ist berechtigt, über die satzungsgemäße Verwendung von Vereinsvermögen bis zu einer Einzelfallhöhe von 3.000,- € allein zu entscheiden.

b) Bei einer höheren Einzelfallhöhe ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter, die nicht Mitglieder des Vereins sind, gegen Zahlung eines angemessenen Honorars oder als Angestellte zum notwendigen Betrieb zu beschäftigen.

6. Der Vorstand hat jährlich einen Geschäftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung zum genehmigenden Beschluss vorzulegen.

§ 8 Cafeteria

Die Cafeteria wird im täglichen Geschäft zuvorderst von ehrenamtlichen Mitarbeitern geführt und betrieben, welche sich aus freiwillig hierzu gemeldeten Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zusammensetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen (vgl. § 7 Ziff.)

2. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck verlangen.

3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden Fällen kann diese Frist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand auf 7 Tage verkürzt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die/der jeweilige Schulleiter/-in hat ein Anwesenheitsrecht und ist über den Termin mit obiger Frist zu unterrichten; ein Stimmrecht hat die/der Schulleiter(in) nicht. Die Lehrerinnen und Lehrer des DietrichBonhoeffer-Gymnasiums haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; ein Stimmrecht haben sie nicht.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt und berät über alle vorgelegten Anträge, insbesondere über

– die Satzung,

– die Wahl des Vorstandes,

– den Geschäftsbericht des Vorstandes,

– die Entlastung des Vorstandes,

– die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

– die Auflösung des Vereins,

– die Verwendung von Vereinsvermögen ab 3.000,- EUR (vgl. § 7 Ziff. 4 c).

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Beachtung der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, im Zweifel durch einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

6. Für eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

7. Bei beabsichtigter Entscheidung über einen nicht auf der Tagesordnung angegebenen Punkt müssen ¾ der erschienenen Mitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sein.

8. Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied fertigt ein Protokoll über die Mitgliederversammlung und die getroffenen Beschlüsse an. Das Protokoll ist vom protokollführenden Mitglied und mind. einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund haftet das Vereinsvermögen, nicht jedoch die Mitglieder des Vereins unmittelbar.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Dietrich-BonhoefferGymnasiums, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung, zu verwenden hat (und zwar zunächst für das DBG oder falls dieses nicht mehr besteht, für eine andere Schule der Stadt Bergisch Gladbach). Der Verein wird durch die dann im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder liquidiert, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

Satzung vom 24.02.2012, geändert am 10.07.20217 und am 14.06.2022 in Bergisch Gladbach.

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